Kein Anspruch auf Aufenthaltstitel nach Verantwortungsübergang

In seiner Pressemitteilung vom 24. März 2026 weist das Bundesverwaltungsgericht auf sein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil vom selben Tag hin, in dem es entschieden hat, dass der Übergang der Verantwortung für einen Flüchtling nach dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EÜÜVF) Deutschland nicht dazu verpflichtet, dem Flüchtling einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Weder die Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention und des EÜÜVF noch die EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU würden einen Mitgliedstaat dazu verpflichten, dem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling einen Aufenthaltstitel zu erteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Revisionsverfahren entschieden, die Vorinstanzen waren ausweislich der Verfahrensinformation der Verwaltungsgerichtshof München und das Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Gut informierte Quellen deuten an, dass es im Lüneburger Verfahren weitergehen wird, weil die Tatsachengrundlage noch nicht ausreichend geklärt ist, und dass dort möglicherweise eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Raum stehen wird.

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ISSN 2943-2871