Kein Eilrechtsschutz gegen Leistungsausschluss in Anerkannten-Fällen

Das Sozialgericht Dortmund meint in seinem Beschluss vom 19. Februar 2026 (Az. S 26 AY 8/26 ER), dass vollziehbar ausreisepflichtige Drittstaatsangehörige, deren internationaler Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat fortbesteht, keinen Anspruch auf laufende Leistungen nach dem AsylbLG haben und dass dieser Leistungsausschluss ohne weiteres mit Verfassung- und Europarecht vereinbar ist. Das Gericht sei nicht gehindert, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes „durchzuentscheiden“, auch wenn die durch den Leistungsausschluss aufgeworfenen verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Fragen umstritten seien. Eine Folgenabwägung sei trotz nur summarischer Prüfung nicht veranlasst, weil den Antragstellern durch den Verweis auf Sozialleistungen in dem EU-Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt habe, keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen drohten, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären.

Das Sozialgericht geht offensichtlich davon aus, dass der Leistungsausschluss in Anerkannten-Fällen, um den es hier geht, nicht gegen Grundrechte (Rn. 33 des Beschlusses) oder EU-Recht (Rn. 35 des Beschlusses) verstößt. Dabei bringt es aber die beiden im Detail unterschiedlich gelagerten Leistungsausschlüsse nach der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Staat (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG) und vor der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Staat (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG) mitunter durcheinander, etwa, wenn es meint, dass die EU-Aufnahmerichtlinie in Anerkannten-Fällen nach Sekundärmigration nicht anwendbar ist, dass das Sozialgericht Karlsruhe das aber anders sehe, wenngleich es in dem in Karlsruhe entschiedenen Verfahren gerade nicht um einen Anerkannten-Fall ging, sondern um einen Dublin-Fall. In diesem Stil geht es weiter, wenn etwa lapidar festgestellt wird, dass die Anträge der minderjährigen Kinder unzulässig seien, weil ihnen nicht beide erziehungsberechtigte Elternteile zugestimmt hätten (und dass die im Raum stehende häusliche Gewalt irrelevant sei, weil die ebenfalls antragstellende Mutter sich ja vor dem Familiengericht um eine abweichende Sorgerechtsregelung hätte bemühen können), dass die Familie zwar keine Ausweispapiere hätte, um in den anderen EU-Staat auszureisen, sich aber ja darum hätte bemühen können usw. Wie man es anders und vor allem methodisch besser macht, hat vor kurzem das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ebenfalls in einem Anerkannten-Fall gezeigt.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neue EU-Rückführungsverordnung: Was man wissen muss

    Die neue EU-Rückführungsverordnung setzt gewissermaßen einen Schlussstein unter die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die 2024 mit der Verabschiedung des GEAS-Reformpakets ihren Höhepunkt erreicht hat. Wenngleich die Rückführungsverordnung formal nicht Bestandteil gerade des Gemeinsamen Asylsystems ist, sondern allgemeiner zum Europäischen Migrationsrecht zu zählen ist, bestehen zahlreiche Verbindungen zwischen den beiden Regelungsbereichen. Diese Einführung ist der… Weiterlesen..

  • Serbien: Unzulässige Haft und Zurückschiebung von Asylsuchenden an der Grenze

    In dem Fall von zwei afghanischen Beschwerdeführenden, die Anfang 2017 nach Grenzübertritt in Serbien inhaftiert und ohne individuelle Prüfung ihrer Asylanträge nach Bulgarien zurückgeschoben wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. Februar 2026 (Az. 57175/17), O.H. u.a. gg. Serbien eine Verletzung des Zurückweisungsverbots nach Art. 3 EMRK, des Rechts… Weiterlesen..

  • Aktuelle Gesetzgebung im Herbst 2026

    Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht. Europa Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871