Einem Ausländer fehlt nach Ablehnung eines Asylfolgeantrags als unzulässig das Rechtsschutzinteresse für die Durchführung eines Eilverfahrens, wenn weder der Erstbescheid noch die Entscheidung über den Asylfolgeantrag eine zu vollstreckende Abschiebungsandrohung enthalten, meint das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 3. März 2026 (Az. 41 L 371/26.A). Das Rechtsschutzinteresse fehle, wenn ein gerichtliches Offenhalten der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich sei, weil sie dem Antragsteller keinen konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringe, oder wenn besondere Umstände darauf hindeuteten, dass mit einer Vollziehung des Verwaltungsakts nicht zu rechnen sei.
In dem Verfahren ist offenbar einiges durcheinander geraten. So enthielt der Bescheid des Bundesamts von Mitte Januar 2026 etwa eine in deutscher Sprache verfasste Rechtsbehelfsbelehrung, in der eine (praktisch wegen des Fehlens der Abschiebungsandrohung irrelevante) Rechtsbehelfsfrist von einer Woche genannt wurde, sowie eine arabische Übersetzung, in der die Dauer der Frist mit zwei Wochen angegeben war. Im gerichtlichen Verfahren meinte das Bundesamt, dass die Zweiwochenfrist der arabischen Übersetzung richtig sei, was das Verwaltungsgericht allerdings anders sah, das von einer lediglich einwöchigen Frist ausging.


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