Kein Eilverfahren ohne Abschiebungsandrohung

Einem Ausländer fehlt nach Ablehnung eines Asylfolgeantrags als unzulässig das Rechtsschutzinteresse für die Durchführung eines Eilverfahrens, wenn weder der Erstbescheid noch die Entscheidung über den Asylfolgeantrag eine zu vollstreckende Abschiebungsandrohung enthalten, meint das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 3. März 2026 (Az. 41 L 371/26.A). Das Rechtsschutzinteresse fehle, wenn ein gerichtliches Offenhalten der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich sei, weil sie dem Antragsteller keinen konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringe, oder wenn besondere Umstände darauf hindeuteten, dass mit einer Vollziehung des Verwaltungsakts nicht zu rechnen sei.

In dem Verfahren ist offenbar einiges durcheinandergeraten. So enthielt der Bescheid des Bundesamts von Mitte Januar 2026 etwa eine in deutscher Sprache verfasste Rechtsbehelfsbelehrung, in der eine Rechtsbehelfsfrist von einer Woche genannt wurde, sowie eine arabische Übersetzung, in der die Dauer der Frist mit zwei Wochen angegeben war. Im gerichtlichen Verfahren meinte das Bundesamt, dass die Zweiwochenfrist der arabischen Übersetzung richtig sei, was das Verwaltungsgericht allerdings anders sah, das von einer lediglich einwöchigen Frist ausging.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871