Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2023 (Az. 1 C 40.21) einen Anspruch von NGOs auf Zugang ihres Beratungspersonals und Zufahrt eines als Beratungsraum genutzten Busses zu Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende abgelehnt, wenn dort eine nicht zuvor angefragte Asylverfahrensberatung angeboten werden soll. § 12a AsylG sehe keinen von vorheriger Mandatierung unabhängigen Anspruch von Trägern der Asylverfahrensberatung auf Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen vor, auch aus einer bisherigen Verwaltungspraxis in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes oder aus dem Gebot der Gleichbehandlung mit anderen zugangsberechtigten Organisationen könne kein solcher Anspruch abgeleitet werden. Außerdem gewährten weder die EU-Asylverfahrensrichtlinie noch Art. 18 Abs. 2 Buchst. c der EU-Aufnahmerichtlinie Rechtsberatern und entsprechenden Nichtregierungsorganisationen einen Anspruch auf Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen ohne vorherige Beauftragung durch einen Asylsuchenden. Der Volltext des Urteils liegt noch nicht vor, das BVerwG hat aber am 28. März 2023 eine Pressemitteilung veröffentlicht.
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