Kein inlandsbezogener subsidiärer Schutz

Subsidiärer Schutz darf nicht gewährt werden, meint der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Juni 2025 (Rs. C-349/24, Nuratau), wenn der einem Schutzsuchenden drohende ernsthafte Schaden nicht herkunftslandbezogen ist, d.h. nicht gerade (nur) im Herkunftsland droht. Dies folge aus dem herkunftslandsbezogenen Schutzkonzept der EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU und gelte etwa, wenn infolge einer Abschiebung der Abbruch der Bindungen zwischen dem Betroffenen und dem abschiebenden Staat und damit eine Verletzung des Rechts des Betroffenen auf Privatleben drohe. Eine solche Gefahr müsse jedoch gemäß Art. 5 der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG jedenfalls vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung berücksichtigt werden; außerdem dürften Mitgliedstaaten durchaus Schutz gewähren und ein Aufenthaltsrecht erteilen, solange dieses Aufenthaltsrecht nicht mit dem aus dem Flüchtlingsschutz oder aus dem subsidiären Schutz folgenden Aufenthaltsrecht verwechselt werden könne.

Sonderlich neu ist es nicht, dass Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz gewissermaßen „exklusiv“ im europäischen Recht definiert werden und dass die Mitgliedstaaten diese Art von Schutzgewährung nicht einfach ausdehnen dürfen (siehe zuerst das Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2010, verb. Rs. C-57/09 und C-101/09). Es gibt da offenbar eine Verwechslungsgefahr, die sich auf „die Möglichkeit einer Verwechslung der Rechtsquelle“ (so der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen in jenem Verfahren, dort Rn. 105) beziehen soll und die im Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 EU-Qualifikationsverordnung 2024/1347 nun auch ausdrücklich erwähnt wird. Eine solche Verwechslungsgefahr soll dann nicht bestehen, wenn der „nationale Schutz“ klar vom internationalen Schutz unterschieden werden kann, und eine solche klare Unterscheidbarkeit soll anscheinend voraussetzen, dass der nationale Schutz in einer anderen Rechtsvorschrift als der internationale Schutz geregelt ist (siehe das Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2024, Rs. C-352/23, dort Rn. 52), was im jetzt entschiedenen Verfahren nicht der Fall war.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neue EU-Rückführungsverordnung: Was man wissen muss

    Die neue EU-Rückführungsverordnung setzt gewissermaßen einen Schlussstein unter die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die 2024 mit der Verabschiedung des GEAS-Reformpakets ihren Höhepunkt erreicht hat. Wenngleich die Rückführungsverordnung formal nicht Bestandteil gerade des Gemeinsamen Asylsystems ist, sondern allgemeiner zum Europäischen Migrationsrecht zu zählen ist, bestehen zahlreiche Verbindungen zwischen den beiden Regelungsbereichen. Diese Einführung ist der… Weiterlesen..

  • Serbien: Unzulässige Haft und Zurückschiebung von Asylsuchenden an der Grenze

    In dem Fall von zwei afghanischen Beschwerdeführenden, die Anfang 2017 nach Grenzübertritt in Serbien inhaftiert und ohne individuelle Prüfung ihrer Asylanträge nach Bulgarien zurückgeschoben wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. Februar 2026 (Az. 57175/17), O.H. u.a. gg. Serbien eine Verletzung des Zurückweisungsverbots nach Art. 3 EMRK, des Rechts… Weiterlesen..

  • Aktuelle Gesetzgebung im Herbst 2026

    Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht. Europa Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871