Kein Spurwechsel nach Antrag auf vorübergehenden Schutz

Wer in Deutschland einen Antrag auf vorübergehenden Schutz gemäß § 24 AufenthG gestellt hat, der kann wegen § 19f Abs. 1 Nr. 1 AufenthG später keine Aufenthaltserlaubnis u.a. zu Studienzwecken (§ 16b AufenthG) erhalten, sagt das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 31. März 2026 (Az. 6 MB 33/25, 6 O 21/25). Auch wenn sich aus der Ratsempfehlung (EU) 2025/0651 vom 8. September 2025 sowie aus dem auf deren Entwurf Bezug nehmenden Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern aus dem August 2025 ergeben sollte, dass ein Spurwechsel auch dann möglich sein solle, wenn beide Titel nebeneinander beantragt würden, solange noch keiner gewährt bzw. der Titel nach § 24 AufenthG bereits abgelehnt worden sei, könne das vor dem Hintergrund des klaren Wortlauts von § 19f Abs. 1 AufenthG nicht gelten. Es sei nämlich nicht zwingend, dass weitere nationale Ausschlussgründe wie der des § 19f Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG gegen Unionsrecht verstießen und § 19f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG unionsrechtskonform anderslautend auszulegen sei oder unangewendet bleiben müsse.

Ich mag da etwas übersehen, aber ich finde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts keinen einzigen inhaltlichen Grund außer einer pauschalen Bezugnahme auf den Wortlaut von § 19f Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, warum der Spurwechsel in einen Studienaufenthalt nicht möglich sein soll. Das OVG beschränkt sich etwas destruktiv darauf, Argumente des Betroffenen für die Möglichkeit eines Spurwechsels zu entkräften, ohne sich mit dem Umstand zu beschäftigen, dass die Wortlautgrenze im Verwaltungsrecht ohnehin so streng nicht gilt und damit auch andere Auslegungsmethoden zur Anwendung hätten kommen müssen.

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ISSN 2943-2871