In einem Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 18. November 2022 (Az. 19 K 3710/22) entschieden, dass Begünstigte des Chancen-Aufenthaltsrechts sich auf eine bestehende Verwaltungspraxis berufen können, nach der die Abschiebung dieser Personengruppe regelmäßig ausgesetzt wird. Bei der in Baden-Württemberg vom zuständigen Ministerium mündlich erteilten Anweisung zur Zurückstellung von Abschiebungen dieser Personengruppe handele es sich nicht um einen Abschiebungsstop-Erlass gemäß § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG, sondern um eine ermessenslenkende Vorgabe im Sinne von § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG, die das Ermessen der zuständigen Behörde wegen Art. 3 Abs. 1 GG auf Null reduziere. Zwar stehe die Abschiebung nicht im Ermessen der Behörde und sei fraglich, ob die Anwendung von § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG auf eine große, nach abstrakten Merkmalen bestimmte Ausländergruppe nicht durch § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG gesperrt sei, diese Frage könne aber nur im Hauptsacheverfahren beantwortet werden.
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