Keine Abschiebungsanordnungen nach Italien

Die 1a. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen geht in ihrem Urteil vom 9. Juli 2025 (Az. 1a K 3185/24.A) in eine ähnliche Richtung wie kürzlich das Verwaltungsgericht Düsseldorf, wenn sie annimmt, dass Abschiebungsanordnungen nach Italien derzeit rechtswidrig sind, weil nicht im Sinne von § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Soweit das Oberverwaltungsgericht Münster im Mai 2025 angenommen habe, dass die tatsächliche Durchführbarkeit einer Abschiebung lediglich im Rahmen des Dublin-Überstellungsverfahrens zu erörtern sei, vermöge dies dogmatisch nicht zu überzeugen. Es sei bereits nicht erkennbar, weshalb Fragen des Überstellungsverfahrens jedenfalls dann keinen Einfluss auf die tatsächliche Möglichkeit der Überstellung haben sollten, wenn sie von einem solchen Gewicht seien, dass sie eine Überstellung auf unabsehbare Zeit faktisch ausschlössen. Zwar habe der Gesetzgeber die generelle Nichtanwendung von § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG ersichtlich nicht bedacht, die gleichwohl in § 34a Abs. 1 S. 4 AsylG explizit vorgesehene Möglichkeit der Abschiebungsandrohung für den Fall, dass eine Abschiebungsanordnung nicht ergehen könne, stehe insoweit aber einer Rechtsfortbildung zur Schließung einer etwaigen planwidrigen Regelungslücke im Hinblick auf eine vom Gesetzgeber so nicht antizipierte Konstellation entgegen.

In dem Urteil übernimmt die Kammer zwar „zur Wahrung der Rechtseinheit“ die Bewertungen des Bundesverwaltungsgerichts von November 2024 und des Oberverwaltungsgerichts Münster von Mai 2025 zur Frage des Vorliegens systemischer Schwachstellen in Italien, spart aber nicht mit Kritik an den beiden Urteilen, die es „nicht in jeder Hinsicht für überzeugend“ hält. Zu den Folgen ihres Ansatzes, (nur) die Abschiebungsanordnung aufzuheben, meint die Kammer, dass die Entscheidung über die Zuständigkeit für den Asylantrag des Betroffenen erst mit Ergehen der Entscheidung im Hauptsacheverfahren getroffen werde und auch die sechsmonatige Überstellungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt laufe (Rn. 87). Die Differenzierung im Hinblick auf den Lauf der Überstellungsfrist, die das Verwaltungsgericht Düsseldorf unlängst vorgeschlagen hat, spricht sie dagegen nicht an.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neue EU-Rückführungsverordnung: Was man wissen muss

    Die neue EU-Rückführungsverordnung setzt gewissermaßen einen Schlussstein unter die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die 2024 mit der Verabschiedung des GEAS-Reformpakets ihren Höhepunkt erreicht hat. Wenngleich die Rückführungsverordnung formal nicht Bestandteil gerade des Gemeinsamen Asylsystems ist, sondern allgemeiner zum Europäischen Migrationsrecht zu zählen ist, bestehen zahlreiche Verbindungen zwischen den beiden Regelungsbereichen. Diese Einführung ist der… Weiterlesen..

  • Serbien: Unzulässige Haft und Zurückschiebung von Asylsuchenden an der Grenze

    In dem Fall von zwei afghanischen Beschwerdeführenden, die Anfang 2017 nach Grenzübertritt in Serbien inhaftiert und ohne individuelle Prüfung ihrer Asylanträge nach Bulgarien zurückgeschoben wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. Februar 2026 (Az. 57175/17), O.H. u.a. gg. Serbien eine Verletzung des Zurückweisungsverbots nach Art. 3 EMRK, des Rechts… Weiterlesen..

  • Aktuelle Gesetzgebung im Herbst 2026

    Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht. Europa Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871