Auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geht in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2026 (Az. 2a L 1721/26.A) davon aus, dass eine Dublin-Überstellungsfrist nur dann verlängert werden darf, wenn Antragsteller zuvor über ihre Rechte und Pflichten aus der AMM-Verordnung sowie über die Rechtsfolgen bei Verstößen belehrt wurden. Die Information „Ich weise Sie darauf hin, dass das Unterlassen der persönlichen Meldung, nachdem diese von der zuständigen Behörde verlangt wurde, gegen Art. 2 Nr. (sic!) 17 Buchst. c i. V. m. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Var. 1 AMMVO verstößt“ genüge den Anforderungen an so eine Belehrung nicht, weil sie nicht darauf hinweise, dass eine Flucht zur Verlängerung der Überstellungsfrist führe. Selbst wenn man davon ausginge, dass dies dem Verweis auf die genannten Vorschriften zu entnehmen sei, dürfte der Hinweis jedoch nicht klar und in leicht verständlicher Sprache erfolgt sein, weil für sein Verständnis die Kenntnis bzw. Lektüre von Gesetzesvorschriften erforderlich sei. Zudem müsse ein Hinweis gemäß Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 AMM-VO in einer Sprache erfolgen, von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass der Antragsteller sie verstehe.
Das hatte bereits Anfang September das Verwaltungsgericht Düsseldorf so ähnlich entschieden, auf das sich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auch beruft. Ob der Aufenthalt des Klägers im offenen Kirchenasyl zur Annahme einer „Flucht“ im Sinne von Art. 2 Abs. 17 AMM-VO geführt hatte, musste das Verwaltungsgericht nicht entscheiden: Die fehlende Belehrung habe zur Folge, dass dem Antragsteller, der über seine Pflichten nicht ordnungsgemäß informiert wurde, ein etwaiges Fehlverhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Art. 19 AMM-VO spricht übrigens ausdrücklich von einem Recht der Antragsteller auf Information, Art. 20 Abs. 1 S. 2 AMM-VO verweist auf europaweit „einheitliches Informationsmaterial“, das von der EU-Asylagentur (EUAA) erstellt und von den nationalen Behörden zur Erfüllung des Informationsrechts verwendet werden soll.



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