Die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln bleibt in ihrem Beschluss vom 18. Oktober 2024 (Az. 22 L 1985/24.A) bei ihrer bisherigen Rechtsprechung (siehe etwa HRRF-Newsletter Nr. 143), die einstweiligen Rechtsschutz gegen beabsichtigte Dublin-Überstellungen nach Kroatien gewährt. Die Praxis von Kettenabschiebungen von Kroatien nach Bosnien-Herzegowina auf der Grundlage des zwischen diesen beiden Staaten getroffenen Rückübernahmeabkommens, von dem ausweislich der aktuellen Erkenntnismittel auch in der Praxis derzeit Gebrauch gemacht werde, sei problematisch. Im Rahmen eines Eilverfahrens sei nicht möglich, sich mit den insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umständen sowie mit den sich stellenden komplexen Rechtsfragen in hinreichender Weise auseinanderzusetzen, insofern müsse eine abschließende Bewertung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Da die konkrete und ernsthafte Gefahr, einer Kettenabschiebung ausgesetzt zu sein, jedenfalls bei summarischer Betrachtung und unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnismittel nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sei, dürfe vor Abschluss des Hauptsachverfahrens keine Überstellung nach Kroatien stattfinden.
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