Wenn ein EU-Mitgliedstaat ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung unter dem Vorbehalt der Überprüfung der Identität des Antragstellers und der Echtheit der von ihm vorgelegten Unterlagen erteilt hat, ist er dennoch nicht aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG zur Familienzusammenführung verpflichtet, das faktisch schwierige persönliche Erscheinen des Antragstellers bei einer seiner Auslandsvertretungen zu organisieren oder an der Organisation mitzuwirken, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. März 2026 (Rs. C‑819/25 PPU, Gonrieh). Zwar sei der EU-Staat grundsätzlich dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörigen „jede Erleichterung zur Erlangung der vorgeschriebenen Visa“ zu gewähren (Art. 13 Abs. 1 S. 2 RL), das beziehe sich aber nur auf zügige und wirksame Verwaltungsverfahren, nicht dagegen auf Verpflichtungen, die die diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen dem Mitgliedstaat und einem Drittstaat betreffe.
In dem Verfahren ging es um eine palästinensische Familie, die bei ihrer Flucht aus dem Gaza-Streifen getrennt wurde und teilweise Zuflucht in Belgien fand, teilweise im Gaza-Streifen verbleiben musste. Die belgischen Behörden stimmten einer Familienzusammenführung in Belgien zwar zu, verlangten aber die persönliche Vorsprache der nachziehenden Familienmitglieder bei einer belgischen Auslandsvertretung, die es im Gaza-Streifen nicht gab und die die dort verbliebenden Familienmitglieder auch außerhalb des Gaza-Streifens nicht erreichen konnten (und können). Die Kläger wollten erreichen, dass die im Gaza-Streifen verbliebenden Familienmitglieder in ein belgisches Evakuierungsverfahren einbezogen werden; ein Anspruch daraus ergibt sich jedenfalls nicht aus Europarecht.


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