Die Auffassung, dass ein in Deutschland gestellter Antrag auf Gewährung vorübergehenden Schutzes mit der Begründung abgelehnt werden darf, dass ein Betroffener bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen entsprechenden Aufenthaltitel erhalten habe, ist höchstrichterlich nicht bestätigt und wird nicht allgemein vertreten, sagt das Oberverwaltungsgericht Bautzen in seinem Beschluss vom 30. Juli 2026 (Az. 3 D 30/26). So vertrete etwa der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 3. Juli 2026 die Auffassung, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die betreffenden Personen das Recht hätten, sich an die Behörden des Mitgliedsstaats ihrer Wahl zu wenden, um einen Aufenthaltstitel im Wege des vorübergehenden Schutzes zu erhalten, und dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mit der Begründung abgelehnt werden dürfe, dass ein Betroffener bereits in einem anderen Mitgliedsstaat einen entsprechenden Titel erhalten habe.
In dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ging es formell nur um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das gerichtliche Eilverfahren. Das Verwaltungsgericht hatte den PKH-Antrag erstinstanzlich abgelehnt, weil der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Dies sah das Oberverwaltungsgericht anders, weil von einer gefestigten, den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG sicher ausschließenden Rechtsprechung im Hinblick auf die dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Konstellation nicht die Rede sein könne.



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