Keine Gruppenverfolgung von Hazara in Afghanistan

In seinem sehr ausführlich begründeten Urteil vom 26. März 2026 (Az. 32694/23) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass die Abschiebung eines Angehörigen der Hazara von Schweden nach Afghanistan zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. Zwar würden Abschiebungen nach Afghanistan nicht stets und automatisch zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen und gelte dies auch nicht automatisch für Angehörige der Hazara, jedoch wäre der Beschwerdeführer im konkreten Fall nach einer Abschiebung einem höheren Risiko ausgesetzt, weil er lange Zeit im Ausland gelebt habe und „verwestlicht“ sei.

Der Gerichtshof hat zu diesem Urteil auch eine Pressemitteilung sowie ein sehr defensiv formuliertes FAQ-Dokument veröffentlicht, in dem er wesentliche Fragen zum Sachverhalt beantwortet und wortreich ausführt, wie überaus selten er Abschiebungen untersagt.

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ISSN 2943-2871