Keine isolierte Verpflichtungsklage bei § 37 AsylG

Ist ein Asylverfahren vom Bundesamt nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG fortzuführen, sei eine (vorab) auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG durch das Bundesamt gerichtete (isolierte) Verpflichtungsklage nicht statthaft, so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Mai 2021 (Az. 1 C 6.20). Stattgebender Eilrechtsschutz habe zur Folge, dass das Bundesamt erneut über das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu entscheiden habe, daher sei nur eine Anfechtungsklage statthaft.

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ISSN 2943-2871