Keine Menschenrechtsverletzung trotz Abschiebungshaft über 31 Monate

Abschiebungshaft über einen Zeitraum von 31 Monaten kann mit den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang stehen, sagt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 18. April 2023 (Az. 43966/19, N.M. gg. Belgien). In dem entschiedenen Verfahren, zu dem der EGMR auch eine Pressemitteilung veröffentlicht hat, war der Betroffene wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden und nach Verbüßung seiner Strafhaft wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Abschiebungshaft genommen worden. Die belgischen Behörden hätten das Verfahren hinreichend schnell betrieben, das unter anderem durch einen Asylantrag des Betroffenen und eine komplexe Vorbereitung der Abschiebung verzögert worden sei.

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ISSN 2943-2871