Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zunächst eine persönliche Anhörung zur Zulässigkeit eines Folgeantrags durchführen will, sich es dann aber anders überlegt, so der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 24. August 2026 (Az. 12 S 1824/26), dann erfordert das Recht auf ein faires Verwaltungsverfahren, dass der Schutzsuchende zuvor Gelegenheit erhält, seinen bisherigen Vortrag noch schriftlich zu ergänzen.
Wichtiger als dieser vom Gerichtshof formulierte Leitsatz scheint mir die Aussage in Rn. 15 des Beschlusses zu sein, dass bereits eine nicht ordnungsgemäße Aktenführung des Bundesamts zu einem Anspruch des Antragstellers auf eine Verfahrensduldung führen kann. In dem Verfahren musste eine Anhörung beim Bundesamt offenbar aufgrund von Softwareproblemen abgesagt werden, was das Bundesamt aber später bestritt. In der dem Gerichtshof vorliegenden Akte des Bundesamts fand sich zu alledem kein Wort, was das Gericht zu dem Hinweis veranlasste, dass sich aus der Rechtsschutzgarantie Dokumentations- und Begründungspflichten ergäben, deren Erfüllung einen effektiven Rechtsschutz erst ermöglichten.



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