Keine Rücküberstellung nach Italien ohne Aussicht auf Unterbringung und Arbeit

Laut einer Pressemitteilung vom 29. Juli 2021 hat das OVG Münster in zwei Verfahren (11 A 1674/20.A, 11 A 1689/20.A) am 20. Juli 2021 entschieden, dass aus Italien nach Deutschland weitergereiste Schutzberechtigte oder Asylsuchende ohne Aussicht auf Unterbringung und Arbeit in Italien nicht rücküberstellt werden dürften. Vorschriften, die den Verlust des Rechts auf Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung regelten, seien weiterhin in Kraft, die hohe Jugendarbeitslosigkeit führe für die noch jungen Kläger dazu, dass sie keine Arbeit finden könnten, die sie in die Lage versetzen würde, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen.

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ISSN 2943-2871