Keine Überstellung nach Griechenland bei Vulnerabilität

In Griechenland international Schutzberechtigten droht dort eine menschenrechtswidrige Behandlung, wenn die Schutzberechtigten vulnerabel sind, weswegen in Deutschland gestellte Asylanträge dann nicht als unzulässig abgelehnt werden dürfen, sagt das Verwaltungsgericht Trier in seinem Urteil vom 16. Juli 2025 (Az. 8 K 4407/24.TR). Grundlage für die Annahme, dass bestimmten international Schutzberechtigten in Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohten, sei die Überlegung, dass hinreichend junge, gesunde, arbeitsfähige, körperlich belastbare und mit hinreichender Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative ausgestattete Männer erwerbsfähig und erforderlichenfalls auch zur Übernahme anstrengender körperlicher Arbeiten imstande seien. Dies gelte aber nicht, wenn Betroffene auf Grund einer Erkrankung nicht zu dieser Personengruppe gehörten.

Es wird in der Diskussion um die aktuelle Griechenland-Rechtsprechung häufig übersehen, dass sie sich nur auf nicht-vulnerable Personen bezieht, so dass sie im Falle von Erkrankungen schon nicht mehr einschlägig sein kann. Im entschiedenen Verfahren hatte der Betroffene vorgetragen, seit einer im Jahr 2013 zugezogenen Beinverletzung Schmerzen zu haben und nicht lange sitzen und laufen zu können. Außerdem habe er in Griechenland keine ärztliche Versorgung erhalten.

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ISSN 2943-2871