Das Verwaltungsgericht Aachen geht in seinem Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2026 (Az. 4 K 1954/26.A) davon aus, dass eine in Anwendung der AMM-Verordnung ergangene „Rücknahmebenachrichtigung“ nicht den Anforderungen an ein Wiederaufnahmegesuch im Sinne des Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO genügt. Soweit die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Art. 84 Abs. 2 AMM-Verordnung nach den Kriterien der Dublin-III-Verordnung zu erfolgen habe, seien nicht nur die in Kapitel III Dublin III-VO geregelten „Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates“ in Bezug genommen, sondern alle Regelungen der Dublin-III-Verordnung, die bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten seien, darunter die zu den Anforderungen an Wiederaufnahmegesuche.
Bei der „Rücknahmebenachrichtigung“ hat es sich wohl um eine Wiederaufnahmemitteilung gemäß Art. 41 AMM-Verordnung gehandelt, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an die zunächst zuständigen französischen Behörden übermittelt hatte, weil es von der Anwendbarkeit des neuen Rechts der AMM-Verordnung ausging und eine Dublin-Übernahme durch Frankreich erreichen wollte. Wenn man von einer Inkompatibilität der Wiederaufnahmeverfahren ausgeht, dann schafft die Aachener Entscheidung gewissermaßen eine Zwickmühle für das Bundesamt: In jedem Verfahren, in dem der Asylantrag vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde, läuft es Gefahr, auf ein Verwaltungsgericht zu treffen, das die durchaus unklar formulierten Dublin-Übergangsregelungen anders interpretiert als es selbst. Anders als im neuen Recht (Art. 41 Abs. 1 S. 2 AMM-VO) gibt es im alten Recht einen automatischen Zuständigkeitsübergang, wenn die zweimonatige Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs abgelaufen ist (Art. 23 Abs. 2, 3 Dublin-III-VO).



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