Keine Zulassung der Revision in Hinblick auf Verbrauch eines Ausweisungsgrunds

In seinem Beschluss vom 21. Juli 2021 (Az. 1 B 29.21) hat das Bundesverwaltungsgericht die an den Verbrauch einer Ausweisungsgrunds zu stellenden Anforderungen klargestellt. Insbesondere dürften Ausweisungsgründe einem Ausländer nur dann und so lange entgegengehalten werden dürfen, als sie noch aktuell und nicht verbraucht seien bzw. die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet habe; der dem Ausländer durch Verbrauch bzw. Verzicht vermittelte Vertrauensschutz stehe jedoch unter dem Vorbehalt, dass sich die für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Umstände nicht änderten.

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ISSN 2943-2871