In seiner Entscheidung vom 27. Januar 2025 (M.F. und L.B. gg. Schweiz) hat der UN-Kinderrechtsausschuss mit Blick auf die Verweigerung eines Aufenthaltstitels für den Vater dreier Kinder und die damit verbundene Trennung der Familie mehrheitlich keine Konventionsverletzung festgestellt, gleichzeitig aber Maßstäbe für die Abwägung von Ausweisungsinteressen einerseits und Kindeswohl andererseits aufgestellt. Zudem wurde eine abweichende Meinung (dissenting opinion) verfasst, die höhere Anforderungen an die Kindeswohlprüfung in aufenthaltsrechtlichen Verfahren stellt. Mette Steffen berichtet im HRRF-Blog im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht, ihr Beitrag wurde von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.



Schreibe einen Kommentar