Entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht innerhalb der in § 24 Abs. 4 S. 1 AsylG geregelten Frist von sechs Monaten über einen Asylantrag, so muss es regelmäßig die Kosten einer daraufhin erhobenen Bescheidungsklage tragen, sagt das Verwaltungsgericht Minden in seinem Beschluss vom 4. April 2024 (Az. 2 K 3316/23.A). Ein pauschaler Verweis des Bundesamts auf eine außergewöhnliche Belastung aufgrund hoher Asylantragszahlen sei gänzlich substanzlos und genüge nicht, um einen Fall des § 24 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AsylG anzunehmen, in dem sich die Entscheidungsfrist auf 15 Monate verlängern würde. Selbst wenn sich das Bundesamt auf einen zureichenden Grund für die Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist hätte berufen können, sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass es eine hierauf gestützte ausdrückliche Verlängerungsentscheidung gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 und 3 AsylG getroffen hätte.
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