Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen hingegen zulässig. Ein aktueller Beitrag im HRRF-Blog, der im Rahmen der Kooperation mit dem Projekt UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht entstanden ist, analysiert diese Entscheidung.



Schreibe einen Kommentar