In ihrem Beschluss vom 25. Februar 2026 (Az. 31 L 481/25 A) greift die 31. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin einen Hinweis des Bundesverfassungsgerichts aus dem Oktober 2025 auf und wiederholt nicht nur ihre Zweifel an der Einstufung Georgiens als sicheren Herkunftsstaat, sondern meint auch, dass es nicht nur den neuen § 29b AsylG wegen des Anwendungsvorrangs des Europarechts ignorieren kann, sondern auch den ebenfalls neuen § 77 Abs. 5 S. 1 AsylG, wonach es bei Annahme der Rechtswidrigkeit einer Einstufung eines Staats als sicheren Herkunftsstaat an sich das Bundesverwaltungsgericht anrufen müsste. Außerdem folge aus der Unionsrechtswidrigkeit dieser Regelungen des deutschen Rechts, dass ein Asylantrag nicht unter Bezugnahme darauf als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden dürfe.
Seit dem 27. Februar 2026 ist zwar der drei Tage zuvor geänderte Art. 61 Abs. 2 der neuen EU-Asylverfahrensverordnung 2024/1348) (siehe Art. 79 Abs. 2 UAbs. 2 AVV, einen konsolidierten Text gibt es hier) anwendbar, wonach ein Herkunftsstaat unter anderem nur für bestimmte Teile seines Hoheitsgebiets oder nur für bestimmte Personengruppen als sicher gelten kann, an der vom Verwaltungsgericht angenommenen Europarechtswidrigkeit der (neuen) deutschen Regelungen zu sicheren Herkunftsstaaten dürfte sich damit aber nichts geändert haben, weil diese Regelungen Georgien ja nach wie vor insgesamt als sicher definieren statt nur in Teilen, was vor dem Hintergrund der Situation in Georgien wohl gegen die inhaltlichen Vorgaben des Art. 61 Abs. 3, 4 AVV verstoßen dürfte.


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