(Noch nichts) Neues zu Griechenland

Jedenfalls hier im HRRF-Newsletter war es einige Zeit relativ still um Griechenland und um die Gerichtsverfahren von Schutzberechtigten, die sich gegen eine Abschiebung nach Griechenland wehren. Getan hat sich einerseits nicht viel, andererseits aber doch einiges:

  • Das OVG Bremen hat sich mit (ausführlich begründetem) Beschluss vom 21. September 2026 (Az. 1 LB 204/26) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen und sieht keine Gefahren für (alleinstehende) männliche Schutzberechtigte in Griechenland. In dem Berufungsverfahren eines vulnerablen Schutzberechtigten hat Anfang September eine mündliche Verhandlung vor dem VGH München stattgefunden (Az. 24 B 25.30762), eine Entscheidung ist noch nicht bekannt.
  • Bei Frauen ist der VGH München in seinen zwei Urteilen vom 4. August 2026 (Az. 24 B 26.30592 und 24 B 26.30593) großzügig und meint, dass alleinstehende, gesunde und erwerbsfähige Frauen, die als Schutzberechtigte nach Griechenland zurückkehren, nicht aus geschlechtsspezifischen Gründen vulnerabel sind und nicht mit der ernsthaften Gefahr einer erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 GRCh aufgrund der dort herrschenden Lebensbedingungen rechnen müssen (siehe zum ersten genannten Urteil auch den Bericht in der LTO am 6. Oktober 2026).
  • Anders sieht es das OVG Koblenz, das laut dem zweiten Leitsatz seines Urteils vom 29. Juli 2026 (Az. 13 A 10223/26.OVG) derzeit zu der Auffassung neigt, dass nichtvulnerable alleinstehende weibliche Drittstaatsangehörige, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist und die vollständig von Unterstützung abhängig sind, bei einer Rückkehr nach Griechenland vorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf unabsehbare Zeit keine charta-konforme Unterkunft finden und infolgedessen in eine mit Art. 4 GRCh unvereinbare Aufnahmesituation geraten, da nach aktuellen Erkenntnissen nicht genügend (Not-)Schlafstellen vorhanden sind, die für weibliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten zugänglich sind.
  • Bereits beim Bundesverwaltungsgericht, und zwar in der Tatsachenrevision, befinden sich zwei zuvor vom VGH Mannheim entschiedene Verfahren (Az. A 4 S 2473/25 und A 4 S 313/26), in denen der VGH davon ausging, dass nichtvulnerable alleinstehende weibliche Drittstaatsangehörige, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen.

Siehe zum Thema Griechenland auch den Hinweis in den Vermischten Nachrichten der Woche zur laufenden Recherche des Forschers Michael Kientzle über die aktuelle Situation von Rückkehrern nach Griechenland und zu seiner Suche nach Personen für vertrauliche Interviews.

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ISSN 2943-2871