Das Notvertretungsrecht des Jugendamts aus § 42a Abs. 3 SGB VIII genügt den prozeduralen Anforderungen aus Art. 8 EMRK, wenn die Aufgabe der Notvertretung innerhalb des Jugendamts von der Aufgabe der Altersfeststellung personell und organisatorisch getrennt ist, sagt das Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Beschluss vom 15. April 2024 (Az. 2 B 30/23), weil die EMRK nicht so verstanden werden könne, dass zwingend ein Vormund oder ein Ergänzungspfleger zu bestellen sei. Allerdings müsse die Notvertretung von Amts wegen unverzüglich darüber informiert werden, dass sich eine Person als unbegleiteter minderjähriger Ausländer gemeldet habe sowie wann und wo die qualifizierte Inaugenscheinnahme zur Altersfeststellung stattfinden solle. Diese Entscheidung steht in einem gewissen Gegensatz zu dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 9. April 2024 (Az. 12 S 77/24), über den in der vergangenen Woche berichtet wurde (siehe HRRF-Newsletter Nr. 141), allerdings war dort auch die EU-Aufnahmerichtlinie im Spiel, die hier offenbar nicht entscheidungsrelevant war.
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