Es erscheint jedenfalls im Eilverfahren zweifelhaft, so das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 22. November 2024 (Az. 12 AE 5345/24), ob gemäß der Dublin-III-Verordnung nach Griechenland überstellte Schutzsuchende, über deren Asylantrag von den griechischen Behörden noch nicht entschieden wurde, tatsächlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen hinreichenden (erneuten) Zugang zum Asylverfahren erhalten. Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von einer solchen hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausgehe, so erscheine dies nicht tragfähig, weil es sich auf einen ersichtlich veralteten Erkenntnisstand stütze. Die vorhandenen neueren Erkenntnisquellen begründeten vielmehr nicht unerhebliche Zweifel daran, ob der Zugang von Dublin-Rückkehrern nicht nur zu einer Unterkunft, sondern vielmehr zum Asylverfahren insgesamt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gewährleistet sei. Eine demnach vorzunehmende Folgenabwägung führe zu der Einschätzung, dass das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiege.
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