Pauschaler Haftantrag und Verstoß gegen Beschleunigungsgebot

Bereits vor einigen Wochen hatte der Bundesgerichtshof den Vollzug von Abschiebungshaft in einem Verfahren ausgesetzt, in dem die Behörden das Beschleunigungsgebot missachtet hatten. Im selben Verfahren hat er nun entschieden (Beschluss vom 26. Mai 2025, Az. XIII ZB 12/25), dass die Haft nicht nur wegen des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot rechtswidrig war, weil das bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen ein Amtshilfeersuchen der Ausländerbehörde fast drei Monate lang nicht bearbeitet hatte, sondern auch wegen eines zu pauschalen Haftantrags. Auf Grundlage der pauschalen Ausführungen, dass das Verfahren zur Passersatzbeschaffung für vietnamesische Staatsangehörige „mehrere Monate“ dauere, könne das Haftgericht die erforderliche Haftdauer nicht abschätzen und böten sich keine Anhaltspunkte für konkrete Nachfragen.

Der Beschluss ist nicht nur deshalb interessant, weil er einen Einblick in die Welt einer offenbar ineffizienten Zusammenarbeit bayerischer Behörden bietet, sondern auch deswegen, weil der Bundesgerichtshof vor einigen Wochen in einem ähnlichen Verfahren nichts an einer sechsmonatigen Haft für einen vietnamesischen Staatsangehörigen auszusetzen hatte. Dort hatte die Behörde freilich, anders als hier, die nach dem deutsch-vietnamesischen Rückübernahmeabkommen durchzuführenden Bearbeitungsschritte im Einzelnen dargelegt.

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ISSN 2943-2871