Eine minderjährige Asylantragstellerin darf sich nicht darauf berufen, dass gemäß der Dublin-III-Verordnung Deutschland für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig ist, wenn ihre Eltern bereits in einem anderen EU-Staat internationalen Schutz erhalten haben, behauptet das Verwaltungsgericht Bayreuth in seinem Urteil vom 17. März 2026 (Az. B 7 K 25.31765). Das Kind habe während seines Asylverfahrens zwar ein aus § 55 AsylG folgendes Aufenthaltsrecht in Deutschland, die Eltern könnten jedoch für das Kind von seinem Recht aus Art. 9 Dublin-III-Verordnung Gebrauch machen, der Durchführung des Asylverfahrens in dem anderen EU-Staat zuzustimmen, in dem die Eltern bereits Schutz erhalten hätten. Es sei in diesem Zusammenhang anerkannt, dass die Zustimmung („Wunsch“) nicht aus den der Dublin-III-Verordnung sachfremden Erwägungen und damit rechtsmissbräuchlich verweigert werden dürfe. Geschiehe dies gleichwohl, so könnten sich die Beteiligten nicht auf ihre Rechte aus Art. 7 GRCh berufen und etwa einen Anspruch aus Art. 17 Dublin-III-Verordnung auf eine Familienzusammenführung in Deutschland geltend machen.
Ist es nicht eher ein Rechtsmissbrauch, wenn Verwaltungsgerichte Rechte in Pflichten umdeuten, so wie jetzt das Verwaltungsgericht Bayreuth und Ende 2025 in einem ähnlichen Verfahren das Verwaltungsgericht Köln? Wenn das Verwaltungsgericht darauf abstellen will (Rn. 71 des Urteils), dass eine Berücksichtigung zumutbarer Mitwirkungshandlungen dem Asylrecht auch sonst keineswegs fremd sei, dann muss es doch wohl einen normativen Anknüpfungspunkt für die Herleitung solcher Mitwirkungspflichten geben? Der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2022 (Az. 1 C 10.21) zur Berücksichtigung von Rückkehrhilfen bei der Gefahrenprognose zu einem nationalen Abschiebungsverbot passt nicht, weil es dort ja um die ganz anders gelagerte Situation nach Ablehnung eines Asylantrags geht.


Schreibe einen Kommentar