Der 13. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist zurück und hat mit Beschluss vom 25. Januar 2022 (Az. XIII ZB 108/19) die Rechtswidrigkeit von Überstellungshaft in einem Fall festgestellt, in dem kein zulässiger Haftantrag der Ausländerbehörde vorlag. Die Behörde hatte Haft für einen Zeitraum von sechs Wochen beantragt und nicht näher erläutert, warum die Vorbereitung der Überstellung ohne Sicherheitsbegleitung in ein europäisches Land einen solch langen Haftzeitraum erfordern sollte.
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