In dem Fall von zwei afghanischen Beschwerdeführenden, die Anfang 2017 nach Grenzübertritt in Serbien inhaftiert und ohne individuelle Prüfung ihrer Asylanträge nach Bulgarien zurückgeschoben wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. Februar 2026 (Az. 57175/17), O.H. u.a. gg. Serbien eine Verletzung des Zurückweisungsverbots nach Art. 3 EMRK, des Rechts auf Freiheit nach Art. 5 EMRK und des Verbots von Kollektivausweisungen nach Art. 4 EMRK-Zusatzprotokoll Nr. 4 festgestellt. Giovanna Adlon hat im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht eine von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigierte sowie um eine Analyse ergänzte Zusammenfassung erarbeitet, die jetzt im HRRF-Blog gelesen werden kann.



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