§ 60 Abs. 9 AufenthG, wonach einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, aus bestimmten Gründen abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden kann, ist auch dann anzuwenden, wenn der Asylantrag des Ausländers bereits abgelehnt wurde… Weiterlesen..