Das auf Grundlage von Art. 20 AEUV bestehende abgeleitete Aufenthaltsrecht von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers besteht nicht nur bereits unmittelbar kraft Gesetzes, so dass eine Zuerkennung durch eine nationale Ausländerbehörde lediglich deklaratorisch wirkt, sondern verbietet auch, seine Ausübung von der Nachholung… Weiterlesen..