Eine Aufenthaltserlaubnis kann sonstigen Familienangehörigen gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer „außergewöhnlichen Härte“ erforderlich ist. Eine solche Härte kann bei Pflegebedürftigkeit des Familienangehörigen vorliegen, sagt das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 12.… Weiterlesen..