Ungarn räumt beim EGMR ab

In seinem Urteil vom 12. Oktober 2023 (Az. 56417/19 und 44245/20, S.S. u.a. gg. Ungarn) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Ungarn in zehn Fällen wegen der Verletzung von Art. 4 des vierten Zusatzprotokolls zur EMRK (Verbot der Kollektivausweisung) und von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung) verurteilt. Die Betroffenen hatten Ungarn im April bzw. Dezember 2019 auf dem Luftweg aus dem Jemen bzw. aus Dubai kommend erreicht und am Flughafen in Budapest Asylanträge gestellt, woraufhin sie von den ungarischen Behörden noch am Tag ihrer Ankunft auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben wurden, ohne dass ihre Asylanträge geprüft worden wären, und ohne dass Ungarn geprüft hätte, dass die Betroffenen in Serbien tatsächlich Zugang zu einem Asylverfahren haben würden.

Mit Urteil vom 5. Oktober 2023 (Az. 53528/19, O.Q. gg. Ungarn) hat der EGMR Ungarn in einem Fall verurteilt, in dem der Beschwerdeführer zwischen August 2018 und März 2019 in einer Transitzone an der ungarischen Grenze inhaftiert war und zu Beginn seiner Inhaftierung Nahrungsmittel erst nach sechs Tagen und nach einer Eilentscheidung des EGMR erhalten hatte. Ungarn habe gegen die Rechte des Betroffenen aus Art. 3 EMRK und Art. 5 (Recht auf Freiheit) EMRK verstoßen. Die Sachverhalte, und die Entscheidungen des EGMR, in weiteren Urteilen vom 5. Oktober 2023 (Az. 58680/18, M.A. u.a. gg. Ungarn und Az. 53272/17, P.S. u. A.M. gg. Ungarn) sind vergleichbar.

In noch einem Urteil vom 5. Oktober 2023 (Az. 37967/18, Shahzad gg. Ungarn, 2. Fall) hat der EGMR hinsichtlich des bereits aus seinem Urteil vom 8. Juli 2021 (Az. 12625/17, Shahzad gg. Ungarn) bekannten Beschwerdeführers festgestellt, dass ungarische Grenzpolizisten den Beschwerdeführer im August 2016 an der Grenze zu Serbien zusammengeschlagen hätten und dass das nachfolgende Strafverfahren gegen die Beamten nicht effektiv gewesen sei, was beides gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe.

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ISSN 2943-2871