In Niedersachsen gab es das auch schon mal (siehe zuletzt HRRF-Newsletter Nr. 72), nun ist offenbar Mecklenburg-Vorpommern an der Reihe, wenn es um unklare Behördenzuständigkeiten für aufenthaltsrechtliche Durchsuchungsanordnungen geht. Das Oberlandesgericht Rostock geht in seinem Beschluss vom 17. Februar 2025 (Az. 6 W 49/24) davon aus, dass in Mecklenburg-Vorpommern jedenfalls nicht die Landkreise für Durchsuchungsanträge gemäß § 58 Abs. 8 AufenthG zuständig sind, weil die entsprechende untergesetzliche landesrechtliche Zuständigkeitsnorm mangels einer Ermächtigungsgrundlage nichtig sei. Gemäß § § 71 Abs. 1 S. 4 AufenthG sei für die Vollziehung von Abschiebungen in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Sofern die Länder davon gemäß Art. 84 Abs. 1 S. 2 GG abweichen wollten, müssten sie eine gesetzlich bestimmte Ermächtigungsgrundlage für eine untergesetzliche Abweichung von dieser ausdrücklichen bundesrechtlichen Vorgabe schaffen, an der es in Mecklenburg-Vorpommern aber fehle. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil das Verwaltungsgericht Schwerin die Rechtslage offenbar anders beurteilt.
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