- Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) berichtet in einer Pressemitteilung vom 26. Januar 2026 darüber, dass der UN-Menschenrechtsausschuss Deutschland dazu aufgefordert hat, die Abschiebung einer afghanischen Familie aus Pakistan nach Afghanistan zu verhindern. Die Bundesregierung hatte der Familie 2022 eine Aufnahmeerklärung erteilt, diese Erklärung aber Ende 2025 wieder zurückgenommen.
- Adrian Gjoshi analysiert in seinem Beitrag „Will The Hague Really Look North? The ICC and EU Crimes Against Migrants“ im Blog EU Law Analysis eine mögliche Strafverfolgung von 122 Amtsträgerinnen und Amtsträgern der Europäischen Union und mehrerer EU-Mitgliedstaaten vor dem Internationalen Strafgerichtshof wegen möglicher Verbrechen gegen die Menschlichkeit beim Umgang mit Schutzsuchenden und Migranten im Mittelmeer zwischen 2014 und 2020. Die NGO Front-Lex hat dem Strafgerichtshof eine 700-seitige Dokumentation von Vorwürfen übermittelt.
- Die Bundesregierung hat sich, anders als hier noch in der vergangenen Woche behauptet, mittlerweile zu der Frage geäußert, welche rechtliche Bindungswirkung „vorläufige Maßnahmen“ des UN-Sozialausschusses aus ihrer Sicht haben. In ihrer Antwort vom 1. Dezember 2025 (BT-Drs. 21/3136, S. 68f.) heißt es, dass sowohl den (endgültigen) Empfehlungen des Ausschusses wie auch den von ihm erlassenen vorläufigen Maßnahmen zwar eine „hohe menschenrechtspolitische Autorität“ zukomme, aber keine rechtliche Bindungswirkung.
- In einer Pressemitteilung vom 27. Januar 2026 berichtet das Bundesverwaltungsgericht über sein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil vom selben Tag (Az. 5 C 3.24), in dem es entschieden hat, dass es keine Kostenerstattung unter örtlichen Jugendhilfeträgern im Fall der Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen gibt, wenn sich der Minderjährige aus einem Jugendwohnheim entfernt hat.
- In Beschlüssen vom 20. Januar 2026 (Az. 19 A 1421/22.A) und vom 27. Januar 2026 (Az. 4 A 2350/24.A) hat das Oberverwaltungsgericht Münster Anträgen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auf Zulassung der Berufung in zwei Verfahren stattgegeben, in denen es um die Situation von nach Eritrea zurückkehrenden Frauen mit Kindern (Verfahren 19 A 1421/22.A) sowie um die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG aufgrund inlandsbezogener Belange (Verfahren 4 A 2350/24.A) geht.
- Am Fachbereich Sozialwesen der Hochschule RheinMain ist gerade die Broschüre „Strategische Prozessführung in der Sozialen Arbeit“ erschienen, die auf 40 Seiten erklärt, wie strategische Prozessführung unter anderem im Migrationsrecht funktionieren kann.

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