Ist ein Ausländer unerlaubt eingereist, darf Abschiebungshaft wegen Fluchtgefahr nicht gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 7 AufenthG angeordnet werden, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 18. Juli 2023 (Az. XIII ZB 29/20). Die Vorschrift setze voraus, dass ein Ausländer erlaubt eingereist sei, könne also gerade nicht auf unerlaubt eingereiste Ausländer angewandt werden. Eine analoge Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle.
Ein formaler Mangel eines Haftantrags in Form eines „Schreibversehens“, wie etwa der irrtümlichen Übernahme von Formulierungen zu Abschiebungsterminen aus einem früheren Haftantrag, macht den Haftantrag nicht unzulässig, meint der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 18. Juli 2023 (Az. XIII ZB 24/22).
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