Mit Beschlüssen vom 27. Januar 2022 (Az. 1 B 89.21 und 1 B 93.21) hat das BVerwG in zwei weiteren Verfahren, in denen es um die Frage der Zulässigkeit von Dublin-Abschiebungen nach Italien ging, die Nichtzulassungsbeschwerden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gegen soweit ersichtlich unveröffentliche Urteile des OVG Münster vom 29. September 2021 (Az. 11 A 1677/20.A) und vom 5. Oktober 2021 (Az. 11 A 194/21.A) zurückgewiesen; die Beschlüsse erinnern an den Beschluss des BVerwG vom 17. Januar 2021 (Az. 1 B 66.21). In einem Verfahren, in dem es um die Relevanz von Wehrdienstverweigerung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ging, hat das BVerwG einen eine Nichtzulassungsbeschwerde des betroffenen Klägers mit Beschluss vom 10. Januar 2022 (Az. 1 B 80.21) zurückgewiesen, weil die Beschwerde zulassungsrelevante Rechtsverletzungen nicht hinreichend dargelegt habe.
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