Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hält in seinem Urteil vom 7. Dezember 2022 (Az. 11 S 148/22) eine unter Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform abgegebene ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung für unwirksam, so dass daraus keine Zahlungsansprüche der Ausländerbehörde abgeleitet werden könnten. Die Einhaltung der in § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgeschriebenen Schriftform sei unter Zugrundelegung des § 126 Abs. 1 BGB zu beurteilen und erfordere danach die eigenhändige Namensunterschrift oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen oder eine andere durch § 126 BGB zugelassene Form. In dem entschiedenen Verfahren war der Ausländerbehörde kein Original der Verpflichtungserklärung zugegangen, sondern lediglich ein Ausdruck einer zuvor eingescannten Verpflichtungserklärung, was dem VGH nicht ausreichte. Die Person, die die Verpflichtungserklärung unterzeichnet hatte, sei auch nicht aus Gründen von Treu und Glauben daran gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung zu berufen, so der VGH.
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