In der Rechtsprechung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes für aus der Ukraine geflüchtete Menschen ist mittlerweile geklärt, dass Schutzberechtigte innerhalb der EU weiterwandern dürfen und dass vorübergehender Schutz auch in mehreren EU-Staaten gleichzeitig beantragt werden kann. Nicht klar war dagegen bislang, ob auch solche aus der Ukraine geflüchtete Menschen einen Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben, wenn sie zunächst in einem Drittstaat außerhalb der EU Schutz gefunden haben und erst später in die EU weiterwandern. Nein, sagt das Bundesinnenministerium in seinem (vierten) Länderrundschreiben zum vorübergehenden Schutz vom 30. Mai 2024 (S. 23), weil sie nicht mehr als „vertrieben“ gelten könnten, wie das der Durchführungsbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 jedoch voraussetze. Ja, sagt jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 18. Juni 2025 (Az. 24 K 7223/24). Weder die Richtlinie 2001/55/EG noch der Durchführungsbeschluss des Rates seien so auszulegen, dass die Länge des Aufenthalts oder eine eventuelle Schutzgewährung in einem Drittstaat eine Vertreibung ausschlössen.
Das Urteil ist lesenswert, weil es Richtlinie und Durchführungsbeschluss ausführlich und unter Anwendung aller juristischer Auslegungsmethoden interpretiert.
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