Alleinstehenden männlichen Schutzsuchenden wird durch belgische Behörden derzeit kalkuliert der Zugang zum Aufnahmesystem im Land verweigert, so das Verwaltungsgericht Schleswig in seinem Urteil vom 20. Oktober 2026 (Az. 5 A 158/26). Damit gehe die Gefahr einer längeren Obdachlosigkeit und eines fehlenden Zugriffs auf sanitäre Einrichtungen einher und bestehe für diese Personengruppe die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh durch das belgische Aufnahmesystem.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf will in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2026 (Az. 29 L 2861/26.A) ebenfalls nicht nach Belgien überstellen lassen, weil Obdachlosigkeit und eine Situation extremer materieller Not drohe. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Belgien wegen der Aufnahmesituation im Land mehrfach verurteilt, etwa im April 2026.



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