(Zu) hohe Darlegungsanforderungen an Griechenland-Revisionszulassung

In seinem Beschluss vom 16. Februar 2026 (Az. 1 B 28.25) erläutert das Bundesverwaltungsgericht ungewöhnlich ausführlich, warum es eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren zurückgewiesen hat, in dem es um die Situation anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland geht. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen seien entweder bereits höchstrichterlich beantwortet oder würden dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht werden, weil die Fragen nicht substantiiert (genug) dargelegt worden seien.

Wenn ich richtig gezählt habe, wirft das Bundesverwaltungsgericht den Verfasserinnen und Verfassern der Nichtzulassungsbeschwerde an sieben verschiedenen Stellen vor (Rn. 16, 17, 19, 29, 43, 54, 55), die „Darlegungserfordernisse“ nicht erfüllt zu haben, also nicht ausführlich genug vorgetragen und argumentiert zu haben. Auch ohne den Text der Beschwerde zu kennen, deutet der große Umfang des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts doch wohl auf die hohe Qualität der Beschwerde hin – wenn das offenbar immer noch nicht reicht: Welche Anwältin und welcher Anwalt soll das denn leisten können, in der hier gewünschten Tiefenschärfe zu argumentieren, mit kurzen Rechtsmittelfristen und niedrigen Gebühren? Der Zugang zum Recht ist auch der Zugang zu Rechtsmittelinstanzen.

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ISSN 2943-2871