Mit Beschluss vom 6. Juli 2022 (Az. 11 S 2378/21) hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim entschieden, dass bei der Würdigung der Zumutbarkeit einer auf einen Elternteil bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme für die Beziehung zwischen Eltern und Kind von erheblicher Bedeutung ist, ob es dem Kind und dem anderen Elternteil möglich ist und zugemutet werden kann, den von der Maßnahme betroffenen Ausländer ins Ausland zu begleiten oder ihm zeitnah dorthin zu folgen. Für die Prüfung der Zumutbarkeit schlägt der VGH eine vierfache Je-Umso-Prüfung vor: Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ist umso eher zumutbar, (1.) je weniger der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert sei und (2.) je weiter die Möglichkeiten der Familie gefächert seien, ihre schutzwürdige Gemeinschaft nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet an einem anderen Ort unvermindert fortzuführen. Umgekehrt werde die Zumutbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG umso eher zu verneinen sein, (3.) je stärker der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert sei und (4.) je weniger davon ausgegangen werden könne, dass es der Familie nach der Durchführung der Maßnahme möglich und zumutbar wäre, ihre schutzwürdige Gemeinschaft im Ausland unvermindert fortzuführen.
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