Ein Verwaltungsgericht hat im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG auch dann nicht „in der Sache selbst“ entschieden, wenn es zwar den Tenor seines Urteils verkündet, diesem aber keine Entscheidungsgründe mehr beigegeben hat, meint der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 26. März 2024 (Az. A 9 S 422/22). Das Verwaltungsgericht habe im entschiedenen Fall zwar im Anschluss an die mündliche Verhandlung einen klageabweisenden Tenor verkündet, zur Abfassung des Urteils sei es jedoch nicht mehr gekommen. Aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen habe, ergebe sich aus dem Urteil deshalb nicht, und sei das Klagebegehren damit allenfalls formal beschieden worden, ohne dass aber eine Erörterung der Sache vorliegen würde, die den Gegenstand einer Überprüfung im Berufungsverfahren bilden könnte. Außerdem stehe bei § 79 Abs. 2 Satz 1 AsylG die Zurückverweisung, anders als bei der Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 VwGO, im Ermessen des Berufungsgerichts, so dass eine Zurückverweisung nicht den Ausnahmefall darstelle.
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