Zweifel an Unionsrechtskonformität automatischer Grenzhaft

Das österreichische Blog Asyl (unbedingte Leseempfehlung!) berichtet am 21. Oktober 2026 über ein Mitte September 2026 von einem niederländischen Gericht initiiertes neues Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Das vorlegende Gericht stellt unter anderem die Frage, ob die systematische Anordnung von Grenzhaft bei Anwendung des Asylgrenzverfahrens ein von der Europäischen Union anerkanntes Ziel des Allgemeininteresses darstellt und ob der systematische Verzicht auf mildere Mittel als eine Inhaftierung nicht gegen Art. 10 Abs. 2 der Aufnahme-RL verstößt, wonach Haft nur verhängt werden darf, wenn eine individuelle Prüfung ergeben hat, dass eine weniger einschneidende Maßnahme nicht wirksam angewendet werden kann.

Das wird spannend, unter anderem deswegen, weil deutsche Gerichte, freilich im Rückkehrgrenzverfahren, schon einen Schritt weiter sind und etwa das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main unlängst behauptet hat, dass regelmäßig gar keine Inhaftierung vorliegen soll. Das hier vorlegende niederländische Gericht fragt übrigens in der Sache nach einer grundrechtskonformen Auslegung des anwendbaren Unionsrechts. Von da ist es bis zur Diskussion möglicherweise unionsrechtswidrigen Unionsrechts (d.h. von Rechtsakten des EU-Sekundärrechts, wie der Rechtsakte der GEAS-Reform, die gegen EU-Primärrecht verstoßen, etwa die Grundrechtecharta) wohl auch nicht mehr so weit.

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ISSN 2943-2871