In einer Pressemitteilung vom 18. August 2023 informiert das Bundesverwaltungsgericht über den Eingang der zweiten Tatsachenrevision nach Inkrafttreten des neuen § 78 Abs. 8 AsylG Anfang des Jahres. In dem Verfahren geht es um die Frage, ob ein erwerbsfähiger, gesunder und durchsetzungsfähiger junger Mann, der keiner vulnerablen Personengruppe angehört, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen der dortigen humanitären Situation der tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat die Revision als Berufungsgericht zugelassen, da es in der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Afghanistan von deren Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, das Sächsische Oberverwaltungsgericht und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht abweicht. Das Revisionsverfahren wird beim BVerwG unter dem Aktenzeichen 1 C 12.23 geführt.
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