Verteilung visumfrei eingereister Ausländer nach § 15a AufenthG

Das bloße Passieren der Außengrenze des Schengen-Raumes stelle weder ein aussagekräftiges Indiz noch einen Anscheinsbeweis dafür dar, dass die Voraussetzungen für eine visumfreie Einreise eines Ausländers tatsächlich erfüllt waren, so das Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2021 (Az. 2 B 409/21). Das Interesse des Ausländers an einer zügigen Entscheidung darüber, ob er nach § 15a AufenthG verteilt werde, könne ein unerlaubt eingereister Ausländer mittels eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Rechtsträger der Behörde, die die Verteilung zu veranlassen habe, durchsetzen. Hierfür dürfte ab circa drei Monaten nach der erstmaligen Meldung bei der Ausländerbehörde ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871