Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Bautzen sind Familien mit minderjährigen Kindern durch das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien grundsätzlich nicht dem ernsthaften Risiko einer erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh ausgesetzt (Urteil vom 14. März 2022, Az. 4 A 341/20.A) und alleinstehende, arbeitsfähige und nicht vulnerable international Schutzberechtigte durch die humanitären Verhältnisse in Italien ebenso grundsätzlich nicht dem ernsthaften Risiko einer erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh ausgesetzt (Urteil vom 15. März 2022, Az. 4 A 506/19.A). In beiden Verfahren ist das OVG der Auffassung, dass die aktuelle Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte keinen Anlass gebe, von seiner Einschätzung abzuweichen.
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